Standort: Neuwied, Deutschland
Art.-Nr.: 6989723123

Top Ausstattung

  • Automatik
  • Ja
  • Farbe
  • Magnetic grau metallic
  • Klimaanlage
  • Ja
  • Leistung (PS)
  • 333
  • Personen
  • 5

Beschreibung

Ausstattung – CUPRA Leon Sportstourer (ST) VZ 2.0 TSI (221 kW / 300 PS oder 245 kW / 333 PS) 7-Gang-DSG

Der VZ („Veloz“ = spanisch für schnell) ist die Performance-Topversion des CUPRA Leon Sportstourer. Anders als der SEAT Ibiza Style bietet der Leon ST VZ als Sportkombi ein deutlich höheres Leistungsniveau, ein adaptives Fahrwerk und eine extrem umfangreiche Serienausstattung.

1. Serienausstattung

Antrieb, Fahrwerk & Räder

  • Motor & Getriebe: 2.0 TSI Vierzylinder mit 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe (DSG)

  • Antrieb: Frontantrieb (bei 300 PS) mit elektronischem Vorderachs-Sperrdifferenzial (VAQ) oder 4Drive-Allradantrieb (bei 333 PS)

  • Fahrwerk: Adaptives Fahrwerk DCC (Dynamic Chassis Control) mit variabler Dämpfereinstellung

  • Abgasanlage: Sportabgasanlage mit vier sichtbaren Endrohren

  • Räder: 19-Zoll-Leichtmetallräder (z. B. Design „Exclusive“ in Schwarz/Copper)

Exterieur & Licht

  • CUPRA-Design: VZ-spezifische Stoßfänger, Heckdiffusor und schwarze Dachreling

  • Licht: Voll-LED-Scheinwerfer mit Fernlichtassistent sowie durchgehendes LED-Lichtband am Heck („Coast-to-Coast“)

  • Außenspiegel: Elektrisch anklapp-, einstell- und beheizbar mit Bordsteinautomatik und CUPRA-Umfeldbeleuchtung (Projektion auf den Boden)

Cockpit, Infotainment & Konnektivität

  • Infotainment: Großes Navigationssystem mit Touchscreen (12,9″ bzw. 15″ je nach Baujahr)

  • Instrumente: CUPRA Digital Cockpit mit performance-spezifischen Ansichten (z. B. Ladedruck, G-Meter)

  • Audio & Funk: Digitalradio DAB+, Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Wireless Charger für Smartphones

  • Konnektivität: CUPRA Full Link (Wireless Apple CarPlay & Android Auto)

  • Lenkrad: CUPRA-Supersport-Multifunktionslenkrad in Leder mit integrierten Satellitentasten (Start/Stop & CUPRA-Drive-Profile-Taste) und Schaltwippen

Komfort & Innenraum

  • Klimatisierung: 3-Zonen-Klimaautomatik („Climatronic“) mit Bedienung im Fond

  • Sitze: CUPRA-CUP-Sportsitze mit integrierten Kopfstützen (Stoff/Kunstleder-Kombination)

  • Beleuchtung: Smart Ambient Light (Umlaufendes LED-Lichtband im Innenraum mit Warn- und Assistenzfunktionen)

  • Schlüsselloses System: KESSY Advanced (Schlüsselloses Schließ- und Startsystem)

  • Laderaum: Variabler Ladeboden im Kofferraum, Netztrennwand

Sicherheit & Assistenzsysteme

  • Fahrassistenz: Travel Assist (Kombination aus adaptivem Tempomat ACC und Spurhalteassistent Lane Assist Plus)

  • Sicherheit: Totwinkel-Assistent (Side Assist), Ausparkassistent, Ausstiegswarnung und Notfallassistent

  • Einparkhilfe: Einparkhilfe vorne und hinten inkl. Rückfahrkamera

  • Fahrprofile: CUPRA Drive Profile (Comfort, Sport, CUPRA, Individual)

  • Verkehrszeichenerkennung & Müdigkeitserkennung

  • Panorama Glasschiebedach

Mietbedingungen

200 Kilometer pro Tag, 500€ Kaution, 1500€ Selbstbeteiligung - ohne Selbstbeteiligung 35€ pro Tag extra;

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
für die Vermietung von Kraftfahrzeugen
H&M Autovermietung
Inhaber: Stefan Homscheid e.K.
Breslauer Straße 58, 56566 Neuwied
Fassung: 05.08.2026

Geltungsbereich, Vertragsunterlagen und Vertragsschluss
1.1  Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend „Mietbedingungen“) gelten für Verträge über die Vermietung von Kraftfahrzeugen zwischen H&M Autovermietung, Inhaber Stefan Homscheid e.K. (nachfolgend „Vermieter“), und dem im Mietvertrag bezeichneten Mieter. Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nicht ausdrücklich unterschieden wird.
1.2  Maßgeblich sind in folgender Reihenfolge: individuelle Vereinbarungen, der jeweilige Mietvertrag einschließlich Buchungsbestätigung und Übergabe-/Rückgabeprotokoll, eine vor Vertragsschluss einbezogene Preis- und Leistungsübersicht sowie diese Mietbedingungen. Individuelle schriftliche Vereinbarungen haben stets Vorrang.
1.3  Darstellungen von Fahrzeugen und Verfügbarkeiten sind grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot. Mit Abschluss des Buchungsvorgangs gibt der Mieter ein verbindliches Angebot ab. Der Mietvertrag kommt durch eine ausdrücklich als Annahme oder Buchungsbestätigung bezeichnete Erklärung des Vermieters in Textform, durch beiderseitige Unterzeichnung des Mietvertrags oder durch Übergabe des Fahrzeugs zustande. Eine bloße Eingangsbestätigung ist keine Annahme.
1.4  Wird nur eine Fahrzeuggruppe gebucht, besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Modell, eine bestimmte Farbe oder Ausstattung. Ist ein konkret bezeichnetes Fahrzeug Vertragsgegenstand und steht es aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund nicht zur Verfügung, darf der Vermieter ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug ohne Mehrpreis anbieten. Ein Fahrzeug einer niedrigeren Gruppe kann der Mieter gegen entsprechende Preisanpassung annehmen; andernfalls werden bereits geleistete Zahlungen für die nicht erbrachte Vermietung erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 12.
2. Mietpreis, Zahlung, Kaution und Kilometer
2.1  Mietpreis, Mietdauer, enthaltene Leistungen, Selbstbeteiligung, Freikilometer und sonstige vereinbarte Entgelte ergeben sich aus dem Mietvertrag beziehungsweise der Buchungsbestätigung. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
2.2  Soweit im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, sind je Miettag 200 Kilometer enthalten. Jeder darüber hinaus gefahrene Kilometer wird mit 0,39 EUR einschließlich Umsatzsteuer berechnet. Schriftlich vereinbarte Kilometerpakete und Langzeittarife gehen dieser Regelung vor.
2.3  Mietpreis und vereinbarte Nebenentgelte sind spätestens vor Übergabe des Fahrzeugs fällig, soweit im Mietvertrag kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Der Vermieter darf die Übergabe bis zur vollständigen Zahlung und Erbringung der vereinbarten Sicherheit verweigern.
Für SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften sowie die Nutzung üblicher Verbraucher-Debit- oder Kreditkarten wird kein gesondertes Zahlungsentgelt erhoben.
2.4  Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Kaution 500,00 EUR. Sie kann in den bei der Buchung zugelassenen Zahlungsarten, insbesondere bar, per Debitkarte oder Kreditkarte, geleistet beziehungsweise auf einer Zahlungskarte vorautorisiert werden.
2.5  Die Kaution ist ausschließlich eine Sicherheit und kein zusätzliches Schadenentgelt. Der Vermieter darf fällige oder nach Grund und voraussichtlicher Höhe nachvollziehbar dargelegte Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit der Kaution verrechnen beziehungsweise einen angemessenen Teil bis zur Klärung zurückbehalten. Eine pauschale Einbehaltung allein wegen möglicherweise später eingehender Strafzettel, Maut- oder Parkforderungen erfolgt nicht. Ein nicht benötigter Rest ist nach Abschluss der Rückgabeprüfung und Abrechnung unverzüglich freizugeben oder zu erstatten. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
2.6  Der Mieter trägt die während seiner Mietzeit verursachten Maut-, Park-, Verwarnungs-, Bußgeld- und sonstigen öffentlich- oder privatrechtlichen Forderungen, soweit sie ihm zuzuordnen sind. Muss der Vermieter wegen einer vom Mieter schuldhaft verursachten Pflichtverletzung ausnahmsweise selbst eine solche Forderung oder konkrete Fremdkosten bezahlen, kann er den erforderlichen und nachgewiesenen Betrag ersetzt verlangen. Der gewöhnliche interne Aufwand für die Bearbeitung von Behörden-, Maut- oder Parkanfragen wird nicht gesondert berechnet.
3. Reservierung, Widerruf, Stornierung und Mietdauer
3.1  Bei Verträgen über die Kraftfahrzeugvermietung, die für einen spezifischen Termin oder Zeitraum geschlossen werden, besteht auch bei einem Fernabsatzvertrag grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht (§ 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB). Etwaige vertragliche Stornierungsrechte ergeben sich ausschließlich aus der Buchungsbestätigung.
3.2  Kann der Mieter das Fahrzeug aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht oder nicht vollständig nutzen, bleibt der Anspruch auf den vereinbarten Mietpreis nach Maßgabe des § 537 BGB bestehen. Der Vermieter rechnet ersparte Aufwendungen sowie Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung für denselben Zeitraum an. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe besteht. Gleiches gilt bei Nichtabholung („No-Show“) oder vorzeitiger Rückgabe, soweit keine abweichende Stornierungsregelung vereinbart wurde.
3.3  Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit der Zustimmung des Vermieters in Textform. Die bloße Weiternutzung verlängert den Vertrag nicht; § 545 BGB wird ausgeschlossen. Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter mindestens den vereinbarten Mietzins und, soweit von ihm zu vertreten, den nachgewiesenen weitergehenden Schaden. Eine Vertragsstrafe oder automatische Verdoppelung des Tarifs wird nicht erhoben.
3.4  Der Mieter muss das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Ort und mit sämtlichen Schlüsseln, Dokumenten und überlassenem Zubehör zurückgeben. Eine Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten oder über einen Schlüsseltresor ist nur wirksam, wenn sie zuvor vereinbart wurde und entsprechend den erteilten Rückgabehinweisen erfolgt.
4. Fahrer, Führerschein und Mindestalter
4.1  Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag ausdrücklich eingetragenen Fahrern geführt werden. Jeder Fahrer muss während der gesamten Mietdauer im Besitz einer im Mietgebiet gültigen Fahrerlaubnis sein und die im Mietvertrag genannten Voraussetzungen erfüllen.
4.2  Soweit bei der Buchung für die jeweilige Fahrzeuggruppe nichts Abweichendes ausgewiesen wird, beträgt das Mindestalter 21 Jahre. Abweichend davon können Fahrzeuge der in der Buchung ausgewiesenen Gruppen „Kleinwagen“ und „untere Mittelklasse“ ab einem Mindestalter von 18 Jahren gemietet werden. Maßgeblich ist die in der Buchung ausgewiesene Fahrzeuggruppe, nicht das konkrete Fabrikat oder Modell. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen, insbesondere eine Mindestdauer des Führerscheinbesitzes, müssen vor Vertragsschluss in der Buchung genannt sein.
4.3  Vor Übergabe sind ein gültiger Führerschein und ein amtlicher Lichtbildausweis im Original vorzulegen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Fahrerlaubnis während der Mietzeit entzogen, beschränkt, sichergestellt oder vorläufig ausgesetzt wird.
4.4  Bei Firmenkunden darf das Fahrzeug nur durch die im Mietvertrag benannten, entsprechend berechtigten Mitarbeiter geführt werden. Der Mieter hat alle Fahrer über die für sie maßgeblichen Vertragspflichten zu informieren. Die gesetzliche Zurechnung des Verhaltens von Fahrern und sonstigen Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
5. Zulässige Nutzung und Auslandsfahrten
5.1  Das Fahrzeug darf nur bestimmungsgemäß, verkehrsgerecht und unter Beachtung der Betriebsanleitung, der gesetzlichen Vorschriften sowie der zulässigen Gesamtmasse, Achslasten, Anhänge- und Stützlasten benutzt werden.
5.2  Untersagt sind insbesondere:
•    die Teilnahme an Rennen, Motorsportveranstaltungen, Fahrsicherheitstrainings, Fahrzeugtests oder vergleichbaren Fahrten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart;
•    Fahrten auf nicht für den öffentlichen Verkehr vorgesehenem oder erkennbar ungeeignetem Gelände;
•    die Weitervermietung, gewerbliche Personenbeförderung oder sonstige entgeltliche Überlassung an Dritte;
•    die Beförderung gefährlicher Stoffe, soweit sie über den üblichen persönlichen Gebrauch hinausgeht oder besondere Genehmigungen erfordert;
•    die Nutzung zur Begehung von Straftaten, für Zoll- oder sonstige rechtswidrige Zwecke;
•    das Führen durch Personen, die durch Alkohol, Drogen, Medikamente, Übermüdung oder aus anderen Gründen nicht fahrtüchtig sind;
•    das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge, soweit es sich nicht um eine gesetzlich zulässige Nothilfe handelt oder die Nutzung ausdrücklich vereinbart wurde.
5.3  Anhänger dürfen nur mit hierfür zugelassenen Fahrzeugen, innerhalb der eingetragenen Lasten und nach vorheriger Vereinbarung genutzt werden. Ladung ist fachgerecht zu verteilen und zu sichern. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft durch Ladung, Überladung oder unzureichende Ladungssicherung verursachte Schäden.
5.4  Fahrten ins Ausland sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform und ausschließlich in die dabei freigegebenen Staaten zulässig. Der Mieter ist für die Einhaltung ausländischer Einreise-, Verkehrs-, Maut-, Umweltzonen- und Ausrüstungsvorschriften verantwortlich. 
6. Übergabe, Fahrzeugzustand, Obhut und Reparaturen
6.1  Bei Übergabe werden insbesondere Kilometerstand, Kraftstoff- beziehungsweise Ladezustand, Sauberkeit, Zubehör und erkennbare Vorschäden in einem digitalen oder schriftlichen Übergabeprotokoll dokumentiert. Fotos und Videos können Bestandteil des Protokolls sein, wenn Sie mit dem Protokoll verbunden sind. Der Mieter erhält eine Kopie oder dauerhafte Zugriffsmöglichkeit.
6.2  Der Mieter soll erkennbare Abweichungen unverzüglich, möglichst vor Fahrtantritt, anzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, führt dies nicht zu einer Umkehr der gesetzlichen Beweislast. Vertragsgemäße Abnutzung und bereits dokumentierte Vorschäden sind vom Mieter nicht zu ersetzen.
6.3  Der Mieter muss das Fahrzeug sorgfältig behandeln, ordnungsgemäß verschließen, Schlüssel und Fahrzeugdokumente vor dem Zugriff Dritter schützen sowie die für ihn erkennbaren Betriebs- und Warnhinweise beachten. Bei Warnanzeigen, ungewöhnlichen Geräuschen, Reifendruckverlust oder sonstigen Anzeichen eines sicherheitsrelevanten Defekts ist die Fahrt, soweit gefahrlos möglich, zu unterbrechen und der Vermieter unverzüglich zu kontaktieren.
6.4  Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragt werden. Ist eine sofortige Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Folgeschadens zwingend erforderlich und der Vermieter nicht rechtzeitig erreichbar, darf der Mieter die objektiv notwendige Maßnahme veranlassen. Er hat Belege vorzulegen; ein Erstattungsanspruch besteht nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
6.5  Technische oder optische Veränderungen, Beklebungen und Eingriffe am Fahrzeug sind nicht gestattet. Rauchen und Dampfen im Fahrzeug sind untersagt. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung und in geeigneter Sicherung transportiert werden.
7. Verhalten bei Unfall, Schaden, Panne, Brand und Diebstahl
7.1  Nach jedem Unfall oder sonstigen Schadenereignis hat der Fahrer zunächst die Unfallstelle zu sichern, erforderliche Erste Hilfe zu leisten und die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Der Vermieter ist unverzüglich über die vereinbarten Kontaktdaten zu informieren. Weisungen des Vermieters sind zu beachten, soweit sie zumutbar und rechtlich zulässig sind.
7.2  Die Polizei ist in jedem Fall hinzuzuziehen. Lehnt die Polizei eine Aufnahme ab, sind nach Möglichkeit Anrufzeit, Dienststelle und eine Vorgangsnummer zu dokumentieren. Bei bloßen Kleinstschäden ohne Dritte genügt die unverzügliche Abstimmung mit dem Vermieter, sofern keine gesetzliche Meldepflicht besteht.
7.3  Der Mieter beziehungsweise Fahrer darf gegnerische Ansprüche nicht anerkennen oder Zahlungen leisten, soweit dies nicht zur Erfüllung zwingender gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Er muss alle zumutbaren Maßnahmen zur Aufklärung und Schadensminderung treffen.
7.4  Spätestens innerhalb von 24 Stunden ist ein vollständiger Schadenbericht zu übermitteln, soweit der Mieter nicht ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist. Er soll Ort, Zeit, Hergang, Beteiligte, Kennzeichen, Versicherungsdaten, Zeugen und gegebenenfalls das polizeiliche Aktenzeichen enthalten. Fotos, Videos und sonstige Beweismittel sind zu sichern und dem Vermieter zu übermitteln. Der Mieter hat bei der weiteren Aufklärung und Regulierung in zumutbarem Umfang mitzuwirken.
7.5  Bei einer Panne darf das Fahrzeug nur nach Abstimmung mit dem Vermieter abgeschleppt werden, sofern nicht eine sofortige Bergung zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
8. Versicherung, Mieterhaftung und vertragliche Haftungsreduzierung
8.1  Für das Fahrzeug besteht eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mindestens im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Einzelheiten und Deckungsgrenzen ergeben sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Eine Insassenunfallversicherung besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
8.2  Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm oder einem ihm zurechenbaren Fahrer schuldhaft verursachte Beschädigungen, den Verlust des Fahrzeugs und sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen. Keine Haftung besteht für vertragsgemäße Abnutzung, bereits vorhandene Schäden oder Schäden, die der Mieter nicht zu vertreten hat.
8.3  Ersatzfähig sind nur erforderliche, angemessene und nachgewiesene Schadenspositionen. Hierzu können je nach Einzelfall Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten, merkantile Wertminderung, erforderliche Sachverständigen-, Abschlepp-, Bergungs- und Standkosten sowie konkret nachgewiesener Mietausfall gehören. Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ersparte Aufwendungen, Versicherungsleistungen und sonstige Vorteile werden angerechnet; eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.
8.4  Ist im Mietvertrag eine vertragliche Haftungsreduzierung vereinbart, wird die Haftung des Mieters und der berechtigten Fahrer für Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung des Mietfahrzeugs einschließlich der unmittelbar hierauf beruhenden, ersatzfähigen Schadensnebenkosten auf die im Mietvertrag ausgewiesene Selbstbeteiligung je Schadenereignis begrenzt. Fehlt eine Eintragung, beträgt die Selbstbeteiligung 1.000,00 EUR je Schadenereignis. Für einzelne Fahrzeuggruppen kann im Mietvertrag transparent eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart werden. Geschuldet ist stets höchstens der tatsächlich ersatzfähige Schaden, nicht automatisch der volle Selbstbeteiligungsbetrag.
8.5  Ein Schadenereignis ist ein einheitlicher, räumlich, zeitlich und ursächlich zusammenhängender Vorgang. Für mehrere voneinander unabhängige Schadenereignisse fällt die Selbstbeteiligung jeweils gesondert an. Mehrere beschädigte Bauteile infolge desselben Vorgangs bilden nur ein Schadenereignis. Der Vermieter muss nach den gesetzlichen Beweislastregeln darlegen und beweisen, dass mehrere selbständige Ereignisse vorliegen.
8.6  Die Haftungsreduzierung entfällt bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung darf der Vermieter die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen; in besonders schwerwiegenden Fällen kann dies zur vollständigen Haftung führen.
8.7  Verletzt der Mieter oder Fahrer eine vor oder nach dem Schadenereignis zu erfüllende Pflicht, insbesondere eine Fahrer-, Nutzungs-, Anzeige-, Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht, gilt entsprechend: Bei vorsätzlicher Verletzung entfällt die Haftungsreduzierung; bei grob fahrlässiger Verletzung darf sie nur entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Die Haftungsreduzierung bleibt bestehen, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Höhe des Schadens noch für dessen Feststellung ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. Zwingende gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.
8.8  Die Haftungsreduzierung ändert nichts an vertraglichen Zahlungspflichten, die keinen Ersatz für eine Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung des Mietfahrzeugs darstellen. Dazu gehören insbesondere Mietpreis, Mehrkilometer, verbrauchter Kraftstoff oder Ladestrom, Maut- und Behördenforderungen sowie Schäden an beförderten Sachen oder persönlichen Gegenständen. Soweit Bedienfehler, Falschbetankung, Schlüssel- oder Dokumentenverlust, außergewöhnliche Innenraumschäden oder Schäden an Glas, Reifen, Felgen, Dach oder Unterboden zu einem ersatzfähigen Schaden am Mietfahrzeug führen, werden sie grundsätzlich von der vereinbarten Haftungsreduzierung erfasst. Eine Abweichung gilt nur, wenn sie dem Mieter vor Vertragsschluss im Mietvertrag klar, verständlich und hervorgehoben mitgeteilt wurde.
8.9  Persönliche Gegenstände des Mieters oder der Insassen sind nicht durch die Fahrzeugversicherung oder die vertragliche Haftungsreduzierung versichert.
9. Rückgabe, Rückgabeprüfung und Abrechnung
9.1  Das Fahrzeug ist in dem bei Übergabe dokumentierten Zustand, abgesehen von vertragsgemäßer Abnutzung, mit sämtlichem Zubehör und dem vereinbarten Kraftstoff- beziehungsweise Ladezustand zurückzugeben. Kilometerstand, Zustand, Sauberkeit, Zubehör und neue Schäden werden bei Rückgabe gemeinsam in einem digitalen oder schriftlichen Protokoll festgehalten. Der Mieter erhält eine Kopie oder dauerhafte Zugriffsmöglichkeit.
9.2  Kann die Rückgabeprüfung wegen Dunkelheit, Verschmutzung, Witterung oder vereinbarter Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten nicht vollständig erfolgen, darf der Vermieter sie bei nächster zumutbarer Gelegenheit nachholen. Später festgestellte Schäden sind dem Mieter unverzüglich mit geeigneter Dokumentation mitzuteilen. Hierdurch wird die gesetzliche Beweislast nicht verändert.
9.3  Fehlender Kraftstoff oder fehlende Ladung werden nach dem zur Wiederherstellung erforderlichen tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Eine zusätzliche Servicepauschale gilt nur, wenn sie vor Vertragsschluss transparent vereinbart wurde und dem Mieter der Nachweis eines nicht entstandenen oder wesentlich geringeren Aufwands offensteht.
9.4  Über das bei vertragsgemäßer Nutzung übliche Maß hinausgehende Verschmutzungen, Gerüche oder Tierhaare sowie Folgen eines Verstoßes gegen das Rauchverbot werden nach dem erforderlichen und nachgewiesenen Reinigungs- beziehungsweise Wiederherstellungsaufwand berechnet. Normale Gebrauchsspuren und üblicher Reinigungsbedarf sind mit dem Mietpreis abgegolten.
9.5  Die Unterzeichnung eines Rückgabeprotokolls ist kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht oder einer bestimmten Schadenhöhe, sofern dies nicht ausdrücklich individuell erklärt wird.
10. Wartung, Betriebsstoffe und längere Mietzeiten
10.1  Die planmäßige Wartung und verschleißbedingte Instandhaltung trägt der Vermieter. Bei längeren Mietzeiten hat der Mieter vereinbarte Wartungs-, Prüf- und Reifenwechseltermine zu ermöglichen und auf entsprechende Hinweise des Vermieters zu reagieren. Eigene Werkstattaufträge sind nur nach Ziffer 6.4 zulässig.
10.2  Kraftstoff, Ladestrom, Maut, Parkkosten, Bußgelder und laufende nutzungsabhängige Kosten trägt der Mieter, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist.
11. Kündigung und vorzeitige Rückforderung
11.1  Beide Parteien können den Mietvertrag aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften außerordentlich kündigen.
11.2  Ein wichtiger Grund für den Vermieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter trotz Fälligkeit nicht zahlt oder die Sicherheit nicht leistet, notwendige Fahrerlaubnis- oder Identitätsnachweise fehlen, bei Vertragsschluss erhebliche falsche Angaben gemacht wurden, das Fahrzeug unbefugt überlassen oder vertragswidrig in einer Weise genutzt wird, die seine Sicherheit oder den Versicherungsschutz konkret gefährdet. Soweit eine Abmahnung oder Fristsetzung zumutbar und gesetzlich erforderlich ist, erfolgt die Kündigung erst danach.
11.3  Nach wirksamer Beendigung hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich nach Weisung des Vermieters zurückzugeben. Der Vermieter wird eine Rückholung nur mit gesetzlich zulässigen Mitteln durchführen.
12. Haftung des Vermieters und Fahrzeugausfall
12.1  Der Vermieter haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, aus einer übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
12.2  Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.. Diese Beschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
12.3  Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters während der Mietzeit nicht mehr nutzbar, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Gesetzliche Minderungs-, Schadensersatz- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Ein Ersatzfahrzeug wird nach Möglichkeit angeboten; ein Anspruch auf ein bestimmtes Ersatzfahrzeug besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
12.4  Für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände haftet der Vermieter nur nach den vorstehenden Regelungen. Gesetzliche Verwahrungs- und Fundpflichten bleiben unberührt.
13. Datenschutz und Dokumentation
13.1  Personenbezogene Daten werden zur Vertragsanbahnung und -durchführung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen nach Maßgabe der gesonderten Datenschutzinformation verarbeitet. Diese Mietbedingungen stellen keine Einwilligung in eine darüber hinausgehende Datenverarbeitung dar.
13.2  Übergabe- und Rückgabeprotokolle sowie hierfür erforderliche Fotos oder Videos dürfen zur Dokumentation des Fahrzeugzustands und zur Vertragsabwicklung verarbeitet werden. Einzelheiten, Empfänger und Speicherdauer ergeben sich aus der Datenschutzinformation.
14. Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeugs gilt insbesondere die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Absatz 1 BGB ab Rückerhalt des Fahrzeugs. Zwingende Vorschriften über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn bleiben unberührt.
15. Verbraucherstreitbeilegung, Recht und Gerichtsstand
15.1  Der Vermieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
15.2  Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
15.3  Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Neuwied Gerichtsstand. Gleiches gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder seinen Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder dieser bei Klageerhebung unbekannt ist, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist. Zwingende Verbrauchergerichtsstände bleiben unberührt.
15.4  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.


Anfallende Gebühren außerordentlichem Verschmutzungsgrad
Kleine Sonderreinigung    Starke Krümel/Sand, leicht verschmutzte Polster, Müll Beseitigung:      50 € – 80 €
Mittlere Sonderreinigung    Fleckenentfernung (Nasssaugen), Tierhaare, starker Matsch:       100 € – 180 €
Spezialreinigung    Raucherauto (Ozonbehandlung), Erbrochenes, Chemikalien:      200 € – 350 €

Betank der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge sind jeweils richtigem von uns vorgesehenen Treibstoff zu befüllen.
Fahrzeuge mit Dieselmotor sind mit Dieselkraftstoff gemäß DIN EN 590 zu betanken.
Fahrzeuge mit Benzinmotoren sind mit Ottokraftstoff gemäß DIN EN 228 Super 95 Oktan E5.
Fahrzeuge Cupra Leon VZ dürfen ausschließlich mit Super Plus 98 Oktan getankt werden.

Tankbelege und Nachweispflicht
Der Mieter/Nutzer ist verpflichtet, bei jeder Betankung des Fahrzeugs den vollständigen Originalbeleg (Tankquittung) mit Angabe von Datum, Uhrzeit, Kraftstoffart, Litermenge und Gesamtbetrag aufzubewahren und unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe des Fahrzeugs, vorzulegen bzw. digital einzureichen.


Kommt der Mieter/Nutzer dieser Nachweispflicht trotz Aufforderung nicht nach oder geht der Beleg schuldhaft verloren, ist der Vermieter berechtigt, für den zusätzlichen Prüf- und Bearbeitungsaufwand eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 50 EUR zu erheben.
Dem Mieter/Nutzer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Dem Vermieter bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

Technische Daten

  • Fahrzeugklasse
  • Mittelklasse
  • Fahrzeugtyp
  • Kombi
  • Getriebe
  • Automatik
  • Krafstoff
  • Benzin
  • Modell
  • Cupra Leon VZ

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Vermieter

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Breslauer Straße 58,
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