Standort: Frankfurt am Main, Deutschland
Art.-Nr.: 5331007467
Lieferung möglich

Beschreibung

Kategorie Stripper Hersteller Janser GmbH Typ Junior ROM Verwendung Bodenbelagentfernung (Teppich, PVC, Linoleum, Parkett)     Geräteabmessungen 1300x610x1000 mm Gewicht 340 kg; mit Zusatzgewichten 420 kg Leistung 3,3 kW Motor Elektrisch Stromanschluss 230 V Arbeitsbreite von 200-305 mm Geschwindigkeit bis zu 35 m/min.

Das Gerät ist versicherungspflichtig.

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Mietbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen des Vermieters (Stand 04/2007) 1. Anwendbarkeit Diese allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für alle zwischen der Vermieterin und dem Mieter abgeschlossenen Verträge, sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei, im folgenden als Mieter bezeichnet, werden nicht Vertragsinhalt; dies gilt auch, wenn ihnen seitens der Verwenderin nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Mieter die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Vermieterin mitzuteilen. 2. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung Die Vermieterin hat die Mietgegenstände bei Mietbeginn in betriebsfähigem Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereitzustellen. Die Gefahr für den Mietgegenstand einschließlich der Gefahr des Untergangs durch höhere Gewalt oder durch sonstigen Zufall trägt der Mieter ab dem Zeitpunkt der Abholung oder dem Eintreffen am vereinbarten Ort. Die Mietsache wird soweit vereinbart auf eigene Kosten des Mieters dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt. Voraussetzung hierfür ist eine ebenerdige, geeignete und ordnungsgemäße Wegbefestigung. Lieferung und Aufstellung, wie auch Demontage und Rücktransport erfolgen auf Gefahr des Mieters, auch wenn die Vermieterin oder ihre Bevollmächtigten den Transport durchführen. In diesem Fall werden die Kosten dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Sollte die Anlieferung zu dem vereinbarten Zeitpunkt aus einem Grund, den der Mieter zu vertreten hat, unmöglich sein, wird der Mietgegenstand gegen Berechnung der entstandenen Kosten und des Nutzungsausfalls wieder mitgenommen. Bei der Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter oder eine von ihm mit der Entgegennahme beauftragte Person ein Übergabeprotokoll zu unterzeichnen, in dem eventuelle Mängel oder Beschädigungen festgehalten werden. Die Vermieterin ist bei der Überprüfung auf Wunsch behilflich. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht im Übergabeprotokoll festgehalten werden, können nicht gerügt werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Vermieterin anzuzeigen. Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Sicherheit und/oder Funktionsfähigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Kosten hierfür trägt die Vermieterin. Der Mietbeginn verschiebt sich um die arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit. Lässt die Vermieterin eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihr zu vertretenden oder anfänglichen Mangels durch ihr Verschulden verstreichen oder stellt sie nicht innerhalb einer Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Soweit Mietgegenstände nicht funktionstüchtig sind, ist die Vermieterin unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur verpflichtet, innerhalb angemessener Nachfrist dem Mieter geeignete gleichartige Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Der Mieter hat die mangelnde Funktionsfähigkeit nachzuweisen. Konstruktions- und Formänderungen der bestellten Mietgegenstände, soweit sie deren Zweck und Funktion nicht ändern, berechtigen den Mieter nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Für Angaben des Herstellers des Mietgegenstandes über die Eigenschaften der Sache wird durch die Vermieterin keine Gewähr übernommen. Aus etwaigen Abweichungen können seitens des Mieters keine Rechte gegenüber der Vermieterin hergeleitet werden. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Verwendung der Mietsache bei ihm oder bei Dritten entstehen. 3. Mietzeit Die Mietzeit wird grundsätzlich nach Tagen berechnet. 24 Stunden gelten als ein Tag. Angefangene Tage werden als voller Tag gewertet. Die Mindestmietzeit beträgt ein Tag. Sie beginnt an dem in der Bestellung bzw. dem Mietvertrag vorgesehenen Zeitpunkt. Erfolgt die Übergabe der Mietsache ohne Verschulden des Mieters später, so beginnt die Mietzeit mit der Übergabe. Hat der Mieter einen bestimmten Mietgegenstand für einen bestimmten Zeitpunkt bestellt, so sind entsprechende Terminzusagen unverbindlich. Die Vermieterin haftet insbesondere nicht dafür, dass der Vormieter das Mietobjekt rechtzeitig zurückbringt, bei einem vom Vermieter neu erworbenen Mietobjekt nicht für rechtzeitige Lieferung des Verkäufers. Werden Mietgegenstände an dem in der Bestellung vorgesehenen Tag vom Mieter nicht abgeholt, so haftet er für den Mietausfall. Die Vermieterin ist in diesem Fall berechtigt, über die Mietgegenstände anderweitig zu verfügen. Ist für die Abholung eine bestimmte Uhrzeit vereinbart, kann die Vermieterin nach angemessener Wartezeit ebenfalls anderweitig über den Mietgegenstand verfügen. Die Mietzeit endet erst mit der Rückgabe der Mietsache an die Vermieterin. Die Rückgabe hat zu den Geschäftszeiten der Vermieterin zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn die Mietsache komplett mit gesamten Zubehör übergeben wurde. Bei Abholung durch die Vermieterin ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereit zu stellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert berechnet. 4. Mietzins Der Mietzins ist bei Übergabe der Mietsache an den Mieter an die Vermieterin zu entrichten. Die Vermieterin kann bei längerer Mietdauer die Mietgebühr jeweils für einen Monat im Voraus fordern. Wird der Mietvertrag über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus in beiderseitigem Einverständnis verlängert, so kann die Vermieterin den Mietzins für die Dauer der Vertragsverlängerung im Voraus verlangen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Minderung des Mietzinses oder eine Zurückbehaltung, der Mietsache durch den Mieter ist nicht zulässig. Der Mieter kommt ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn der vereinbarte Mietzins nicht innerhalb einer Woche nach Fälligkeit bei der Vermieterin eingegangen ist. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Zusätzlich kann die Vermieterin den Ersatz der durch den Verzug bedingten Auslagen verlangen. Die Vermieterin ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, ggf. auf bereits entstandene Kosten und Zinsen anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Vermieterin über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Werden Mietgegenstände nicht vereinbarungsgemäß an die Vermieterin zurückgegeben, werden dem Mieter der Nutzungsausfall, sowie die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten in Rechnung gestellt. Während dieser Zeit gelten die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag weiter. 5. Pflichten des Mieters / Vertragsgemäße Nutzung der Mietsache Der Mieter ist verpflichtet: a) den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen zu schützen. Verstöße hiergegen berechtigen die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter behält sich in diesen Fällen Schadensersatzansprüche vor. b) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist. c) die Mietsache in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern. Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache der Vermieterin unverzüglich schriftlich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiss beruht oder vom Mieter zu vertreten ist. Bei Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten, auch wenn der Verlust durch höhere Gewalt entstanden ist. Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer Beschädigung, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt. Wahlweise kann die Vermieterin Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe nach dem Nettoanschaffungspreis für ein neues Gerät zum Zeitpunkt des Verlustes bemessen wird. Die Benutzung eines beschädigten

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